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Satzung

I.
Präambel

Ziele des Berufsverbandes der Deutschen Kieferorthopäden sind der Ausbau und die Sicherung der freien Berufsausübung der Kieferorthopäden zum Wohle der Patienten. Der BDK fordert eine kieferorthopädische Versorgung, die sich am Stand der Wissenschaft orientiert und unter wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen erbracht werden kann. Der BDK setzt sich für eine angemessene Vertretung der Kieferorthopäden in den zahnärztlichen Gremien ein und erhebt Anspruch auf Wahrung der Interessen seiner Mitglieder als zahnärztlicher Minderheit. Der BDK erwartet von seinen Mitgliedern eine Berufsausübung, die der mehrjährigen Weiterbildung und einer ständigen Fortbildung entspricht und von ärztlicher Verantwortung getragen wird. Zweck des Verbandes ist es, unter Ausschluss eines auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetriebes die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu vertreten.

II.
Name, Zweck, Sitz
§ 1

Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden“(BDK). Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

(1)
1 Der BDK vertritt und wahrt die beruflichen, wirtschaftlichen und berufspolitischen Interessen seiner Mitglieder. Zu den Zwecken des Verbandes gehören insbesondere,
1.1 die Vertretung und Wahrnehmung der beruflichen, berufspolitischen und wirt-schaftli¬chen Interessen der Kieferorthopäden gegenüber den Körperschaften, den Krankenkassenverbänden, Behörden und privaten Krankenversicherern sowie anderen staatli¬chen und privaten Stellen, Organisationen und Personen,
1.2 Die Führung von Verhandlungen in sozialrechtlichen und privatversicherungs-rechtlichen Angelegenheiten sowie die Vorbereitung und der Abschluss von Verträ-gen mit Rechtswirkung für seine Mitglieder und die Vorbereitung und der Abschluss von Rahmenverträgen, denen die Mitglieder beitreten können,
1.3 die Darstellung der Kieferorthopädie in der Öffentlichkeit, Unterstützung und Beratung seiner Mitglieder in Fragen, die mit den Aufgaben des Verbandes in Zusammenhang stehen.
1.4. Die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen auf dem Gebiet der Kieferorthopädie.
(2) Der BDK erstrebt keinen Gewinn. Er darf keine gewerbliche oder sonst auf Ge-winn zielende Tätigkeit ausüben. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen oder an erzielten Überschüssen. Sie erhalten keinerlei persönliche Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.
(3) Der BDK darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünsti-gen.

§ 3

Der Sitz des Vereins ist Stuttgart. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

III.
Mitgliedschaft
§ 4

Ordentliches Mitglied kann werden, wer als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, Zahnarzt für Kieferorthopädie, Kieferorthopäde durch eine Landeszahnärztekammer anerkannt ist, in Deutschland wohnt und arbeitet sowie
1. auf dem Fachgebiet der Kieferorthopädie in freier Praxis tätig ist, oder
2. auf dem Fachgebiet der Kieferorthopädie als Hochschullehrer, Angestellter oder Beamter tätig ist, oder
3. eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt hat und nicht mehr berufstätig ist.
Und in Bezug auf Ziffer 1 – 3 weder für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) noch für eine Eigeneinrichtung einer Krankenkasse oder Krankenversicherung tätig ist.

§ 5

(1) Über die Aufnahme beschließt der Bundesvorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Er beschließt nach Anhörung des jeweiligen Landesvorstandes. Dieser hat ein Vetorecht, das innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Aufnahmeantrages auszuüben ist.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Empfang der Aufnahmebestätigung.
(3) Lehnt der Bundesvorstand den Aufnahmeantrag selbst oder aufgrund des Vetos des Landesvorstandes ab, so steht dem Betroffenen das Recht zu, über den Auf-nahmeantrag die nächste Mitgliederversammlung entscheiden zu lassen. Diese entscheidet endgültig.
(4) Der Gesamtvorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Das Ehrenmitglied hat beitragsfrei die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

§ 6

Außerordentliches Mitglied kann werden bzw. wird, wer

1. sich als Zahnarzt in der Weiterbildung zum Kieferorthopäden befindet, wo-bei die Mitgliedschaft auf vier Jahre befristet ist und auf Antrag an den Bun-desvorstand um ein weiteres Jahr verlängert werden kann oder
2. als Kieferorthopäde in freier Praxis tätig ist und nachweislich aufgrund eines dies bestätigenden jeweils auf ein Jahr befristeten Beschlusses des Bundesvorstandes nicht in der Lage ist, die Beiträge gemäß § 9 Abs. 1 zu entrichten oder
3. die Voraussetzungen des § 4 Satz 1, Ziffern 1 oder 2 erfüllt und seine Be-rufstätigkeit aufgibt und die außerordentliche Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand wählt.

Ein Stimmrecht besteht nicht. Außerordentliche Mitglieder gemäß Satz 1 Ziffer 1 und 2 sind ordentliche Mitglieder soweit die sie betreffenden Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Ziffer 1 oder 2 vorliegen und die Gründe für die außerordentliche Mitgliedschaft entfallen sind. Außerordentliche Mitglieder sind von Umlagen gemäß § 9 Abs. 2 befreit.

§ 7

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Berufsverbandes zu unterstützen und den Zweck des Verbandes zu fördern, Mehrheitsentscheidungen solidarisch zu tragen und Schaden vom Verband abzuwenden. Die Mitglieder verpflichten sich zu Kollegialität, sie unterwerfen sich den Berufspflichten und den Grundsätzen des Standesrechts. Auf den Inhalt der Präambel wird ausdrücklich verwiesen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, kieferorthopädische Stellungnahmen und/oder Gutachten für private Krankenversicherungsunternehmen ausschließlich unter Be-achtung des jeweiligen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kodex anzufertigen. Dieser Kodex ist für jedes Mitglied verbindlich.
(3) Durch seine Mitgliedschaft im Berufsverband erkennt das Mitglied an, dass die beruflichen und berufspolitischen Interessen nach außen vom Berufsverband vertreten werden.
(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, Rat und Schutz der Organe des Vereins in allen Berufsfragen in Anspruch zu nehmen.

§ 8

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Bundesvorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
(3) Der Ausschluss erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Bundesvorstandes, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, sich satzungswidrig verhält, insbesondere gegen § 7 Abs. 2 der Satzung verstößt, Zwecke und Ansehen des Vereins schädigt oder die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt. Dazu gehört auch, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist und ihm der Ausschluss angedroht wurde.
(4) Gegen einen Beschluss des Bundesvorstandes über den Ausschluss hat das betroffene Mitglied das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch gegenüber dem Bundesvorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Einspruch ruhen die Mitgliedsrechte und Ämter. Das Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung zu dem Tagesordnungspunkt teilzunehmen, zu dem über seinen Ausschluss entschieden wird.

§ 9
Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die bis zum Ende des ers-ten Quartals des Geschäftsjahres zu zahlen sind.
(2) Die Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festge-setzt. Bei Eintritt in den Verein während des laufenden Geschäftsjahres wird der Jahresbeitrag anteilig gezahlt.
(3) Der Bundesvorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Eine Beitragsrückerstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 8 erfolgt nicht.

IV.
Organe
§ 10

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand
3. der Bundesvorstand
4. die Landesverbände

 

1.
Die Mitgliederversammlung
§ 11

(1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzu-finden. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die entsprechend für alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins gilt.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
2.1 Änderung der Satzung
2.2 Aufstellung der Geschäftsordnung
2.3 Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Bundesvorstandes
2.4 Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses des Bundesvorstandes
2.5 Entlastung der Mitglieder des Bundesvorstandes
2.6 Genehmigung des Haushaltsplans

2.7.Errichtung, Änderung und Aufhebung des Kodex für die Erstellung von kieferorthopädischen Stellungnahmen/Gutachten für private Krankenversicherungsunternehmen durch Mitglieder auf Vorschlag des Bundes- oder des Gesamtvorstandes.
2.8 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
2.9 Festsetzung der Ordnung für Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Tätigkeitsentgelte
2.10 Wahl von zwei Kassenprüfern
2.11 Anträge und Einsprüche sowie alle sonstigen ihr durch die Sat-zung zugewiesenen Angelegenheiten.

(3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig, wenn auf der Versammlung nur noch weniger als die Hälfte der zu der Versammlung erschienen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag vom Versammlungsleiter festzustellen.
(5) Mitgliederversammlungen sind vom Bundesvorstand schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Bun-desvorstand dies für erforderlich hält oder wenn zwei Drittel der Landesvorsitzenden oder ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.
(7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Bundesvorsitzende (Ver-sammlungsleiter) oder bei seiner Verhinderung der 2. Bundesvorsitzende. Er kann dieses Amt auf ein anderes Bundesvorstandsmitglied übertragen.
(8) Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, findet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
(9) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern innerhalb von drei Mo-naten durch den Bundesvorstand mitzuteilen.

(10)
10.1 Anträge sind, wenn sie nicht die Geschäftsordnung betreffen, schriftlich zu stellen.
10.2 Anträge für die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitg-lieder Versammlung beim Bundesvorstand eingehen. Sie sind schriftlich zu begründen.
10.3 Anträge für die Tagesordnung, die nicht gemäß 10.2 angekündigt worden sind, werden nur behandelt, wenn sie von mindestens 25 Mitgliedern unterschriftlich un-terstützt werden, spätestens bis 12 Uhr des Vortages der Mitgliederversammlung beim Bundesvorstand eingegangen sind und die Mitgliederversammlung die Zulas-sung beschließt.
10.4 Die Ziffern 10.2 und 10.3 gelten nicht für Anträge zu Themen, die auf der Ta-gesordnung stehen oder für Gegen- und Abänderungsanträge, die auf der Mitglie-derversammlung schriftlich gestellt werden können.
(11) Antragsberechtigt sind Mitglieder, der Bundesvorstand, der Gesamtvorstand und Landesverbände.

§ 12

1.1 Den Mitgliedern wird auf der Mitgliederversammlung Bericht erstattet über den
– Jahresbericht des Bundesvorstandes
– Jahresabschluss
– Bericht der Kassenprüfer
– Haushaltsplan
1.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Bundesvorstandes.
1.3 Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können Beschlüsse der Mitglieder durch nicht geheimen Briefentscheid gefasst werden. Zwischen der Absendung der Aufforderung zur brieflichen Stimmabgabe an die Mitglieder und dem Schluss der Stimmabgabe muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Der Beschluss kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass einzelne Mitglieder die Aufforderung zur Stimmabgabe nicht erhalten haben, wenn der Briefentscheid vier Wochen vor dem Schluss der Stimmabgabe im Mitteilungsblatt des Berufsverbandes angekündigt worden ist.

2.
Der Gesamtvorstand
§ 14

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und aus den Vorsitzenden der Landesverbände. Die Landesvorsitzenden können sich durch ihre gewählten Stellvertreter vertreten lassen.
(2) Der Gesamtvorstand wird vom ersten Vorsitzenden des Berufsverbandes mit ei-ner Frist von vier Wochen einberufen. Die Tagesordnung muss mit einer Frist von zwei Wochen zugehen. Der Gesamtvorstand ist vor wichtigen berufs- und verbandspolitischen Entscheidungen einzuberufen, mindestens zweimal im Jahr oder wenn vier Landesvorstände die Einberufung unter Angabe von Gründen vom Bundesvorstand schriftlich verlangen.
(3) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie-der anwesend oder vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Bundesvorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des zweiten Bundesvorsit-zenden.
(4)
4.1 Landesvorsitzende von Landesverbänden mit einem Mitgliederbestand bis 100 Mitglieder haben drei Stimmen, von mehr als 100 Mitgliedern haben vier Stimmen und ab 150 Mitglieder haben fünf Stimmen. Jedes Mitglied des Bundesvorstands hat ein Stimmrecht von 1/7 der abgerundeten Gesamtstimmenzahl der Landesvorsitzenden.
4.2 Die Mitglieder des Bundesvorstandes haben einstimmig gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes ein Vetorecht.
4.3 Die Zahl der Stimmen der Landesvorsitzenden wird jeweils für das laufenden Jahr von der Bundesgeschäftsstelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres festges-tellt und dem Bundesvorstand und den Landesverbänden bekannt gemacht.
(5) Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, wenn die Hälfte der Landesvorsitzenden oder der Bundesvorstand zustimmen.
(6) Der Bundesvorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.

3.
Der Bundesvorstand
§ 15

(1) Der Bundesvorstand (§ 26 BGB) besteht aus sieben Mitgliedern, dem ersten und zweiten Bundesvorsitzenden und fünf Beisitzern, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
(2) Der Verein wird durch den ersten und zweiten Bundesvorsitzenden je einzeln vertreten, wobei im Innenverhältnis bestimmt wird, dass sie im Regelfall gemeinsam vertreten sollen und von der Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der andere verhindert ist. Je zwei Beisitzer vertreten gemeinschaftlich den Verein; im Innenverhältnis wird bestimmt, dass sie den Verein nur vertreten sollen, wenn der erste und zweite Bundesvorsitzende verhindert sind.
(3) Der erste und der zweite Bundesvorsitzende müssen in freier Praxis tätig sein.
(4) Der Bundesvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an. Der Widerruf der Bestellung des gesamten Vorstands ist nur aus wichtigem Grund möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Bundesvorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für ausgeschiedene Mitglieder des Bundesvorstands haben für die restliche Amtsdauer des Bundesvorstandes Nachwahlen stattzufinden.
(5) Der 1. und der 2. Bundesvorsitzende werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen per Handzeichen gewählt. Auf Antrag ist der Wahlgang geheim durchzuführen, wenn mindestens 15 anwesende Mitglieder diesen Antrag unterstützen.

§ 16

(1) Der Bundesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
(2) Der Bundesvorstand hat einen Haushaltsplan zu erstellen, in dem alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr veranschlagt werden. Die Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend zu buchen. Es ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der ausweist, ob die Verwendung der Haushaltsmittel den Haushaltsplanansätzen entsprach.
(3) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.

§ 17

(1) Der Bundesvorsitzende lädt zu Sitzungen des Bundesvorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder gemeinsam telefonisch beschließen, wenn vier Vorstandsmitglieder zustimmen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, unter ihnen der erste oder der zweite Bundesvorsitzende. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Bundesvorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des zweiten Bundesvorsitzenden.
(3) Sitzungen sind einzuberufen, wenn zwei Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
(4) Der Bundesvorsitzende kann Gäste zu Sitzungen des Bundesvorstandes einla-den.
(5) Der Bundesvorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen.
(6) Die Mitgliedschaft im Bundesvorstand endet mit der Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Bundesvorstandes abberufen. Der Bundesvorstand kann einstimmig, ohne Stimmrecht des Betroffenen, das Ruhen des Amtes eines Mitgliedes des Bundesvorstandes anordnen und auf der folgenden Mitgliederversammlung den Antrag auf Abberufung stellen.

(7) Fällt der erste Bundesvorsitzende aus, tritt bis zu seiner Neuwahl der zweite Bundesvorsitzende kommissarisch an seine Stelle und vertritt den Verein allein. Fällt auch der zweite Bundesvorsitzende aus, bestellt der Bundesvorstand bis zur Neuwahl einen kommissarischen Bundesvorsitzenden.

§ 18
Ehrenamt, Entschädigung

(1) Alle Ämter im Berufsverband sind Ehrenämter.
(2) Der Verein erstattet nur Mitgliedern von Vorständen und Ausschüssen, die in seinem Auftrag tätig werden, Reise- und Übernachtungskosten sowie Aufwandsentschädigungen (Sitzungsgeld) nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ordnungen.
(3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes erhalten für die Ausführung ihres Amtes eine finanzielle Entschädigung. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversamm-lung.

4.
Landesverbände
§ 19

(1) Die Mitglieder im Bereich einer Landeszahnärztekammer bilden einen Landes-verband. Die Mitglieder wählen den Landesvorstand. Die Wahl zum Landesvorstand kann abweichend von § 15 Abs. 5 so durchgeführt werden, dass die Mitglieder des Landesvorstandes per Handzeichen gewählt werden. Eine Wahl mehrerer Mitglieder des Landesvorstandes in einem Wahlgang ist zulässig. § 15 Abs. 5 S. 3 gilt für den Landesvorstand mit der Maßgabe entsprechend, dass auf Antrag von 5 Mitgliedern eine geheime Wahl durchzuführen ist. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesvorsitzende beruft die Landesversammlung, auf der Wahlen anstehen, mit einer Frist von vier Wochen rechtzeitig vor Ablauf seiner Amtsperiode ein. Mindestens einmal im Jahr hat eine Landesversammlung stattzufinden.

(2) Der Landesvorstand wahrt die Interessen der Mitglieder im Bereich seines Lan-desverbandes, unterstützt den Bundesvorstand und vertritt in Abstimmung mit dem Bundesvorstand die Angelegenheiten des Vereins gegenüber den regionalen Kör-perschaften. Der Landesvorsitzende erstattet auf den Sitzungen des Gesamtvor-standes und auf Anforderung schriftlich dem Bundesvorstand Bericht.
(3) Auf Beschluss der Landesversammlung gliedert sich der Landesverband in Ob-leutebezirke. Die Obleute werden auf den Bezirksversammlungen gewählt. Werden keine Obleutebezirke eingerichtet, werden die Obleute auf der Landesversammlung gewählt. Die Obleute nehmen die Interessen der Mitglieder in ihrer Region wahr und unterstützen den Landesvorstand. Wenigstens einmal jährlich findet eine Obleuteversammlung statt, die von dem Landesvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet wird. Auf Beschluss der Obleuteversammlung ist eine Landesmitgliederversammlung einzuberufen. Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und der Obleuteversammlung hat der Landesvorsitzende im Gesamtvorstand zu vertreten.
(4) Auf Beschluss eines Landesverbandes führt der Bundesvorstand an den Landesverband 5 % des Beitragsvolumens dieses Landesverbandes an den Landesverband ab. Der Landesvorstand führt eine eigene Kasse mit der Verpflichtung zu Haushaltsplan und Jahresabschluss sowie Kassenprüfung.
(5) Auf Antrag des Landesvorstandes ist vor Entscheidungen des BDK gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 1.1 und 1.2 von nur regionaler Bedeutung eine außerordentliche Landesversammlung einzuberufen. Auf Beschluss des Landesvorstandes können Beschlüsse der Mitglieder der Landesverbände auch gemäß § 13 der Satzung (geheimer Briefentscheid) gefasst werden.
(6) Im übrigen gelten für die Landesverbände die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

V.
Änderung der Satzung
§ 20

(1) Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Alle Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Anträge auf Satzungsänderung, die nicht vom Bundesvorstand oder dem Ge-samtvorstand gestellt werden, müssen spätestens zwei Monate vor Beginn der Mitg-liederversammlung beim Bundesvorstand eingehen und von mindestens 25 Mitglie-dern schriftlich unterstützt werden.

§ 21

(1) Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Stim-menmehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar dem „Sozialen Hilfswerk der Deutschen Zahnärzte“ oder seiner Nachfolgeorganisation zu, verbunden mit der Auflage, das Vermögen seinen bisherigen Zwecken gemäß im Interesse der Kieferorthopäden zu verwenden.

§ 22
Registervollmacht

Der Bundesvorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese aus for-malen Gründen vom Registergericht verlangen werden, vorzunehmen.

Die Satzung wurde am 23. Mai 1991 beschlossen.
(Änderungen vom 21. Mai 1992, 26. Mai 1994, 28. September 1995, 12. September 2002, 7. September 2006, 21. Juni 2007, 21. Juni 2008 sowie 27. September 2012)