Aktuelles

BDK-Fortbildung am 07.09.2022 in Düsseldorf

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nach unserer Auftaktveranstaltung im Mai diesen Jahres freuen wir uns sehr darüber, im September mit Frau Dr. Julia Haubrich wieder eine herausragende Kollegin für unsere BDK-Fortbildung gewonnen zu haben.
Sie ist europaweit eine der führenden Referentinnen zum Thema Alignerbehandlung und wird im In- und Ausland für ihr überragendes Know-how geschätzt.
Gerne begrüßen wir an diesem Abend erneut BDK-Mitglieder – auch über die Grenzen von Nordrhein hinaus –, Nichtmitglieder und Weiterbildunsassistenten. Ebenfalls begrüßen wir alle herzlich, die sich kurzfristig dazu entscheiden, BDK Mitglied zu werden.

 
 

Veranstaltungsinfos

Veranstaltungsort:

Zahnärztekammer Nordrhein
Emanuel-Leutze-Straße 8
40547 Düsseldorf

Veranstaltungsdatum: 07.09.2022
Vortragsbeginn: 19.00 Uhr
Registrierung und Get-Together: ab 18.15 Uhr

 
 

Anmeldung & Teilnehmerbedingungen

Aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahl müssen sich alle, auch die BDK-Mitglieder Nordrhein, für den Vortrag von Frau Dr. Julia Haubrich anmelden.
Anmeldung bitte entweder per Anmeldeformular an BDK LV Nordrhein c/o Dr. Agnes Römeth, Rethelstrasse 100, 40237 Düsseldorf, per E-Mail an info@bdk-online.org oder per Fax an 0211 68774689 senden.

 
 

Teilnahmegebühren

BDK-Mitglieder 79 €
Nicht-BDK-Mitglieder 99 €
Weiterbildungsassistenten* 49 €

*Weiterbildungsassistenten benötigen einen Nachweis. Dieser ist im Vorfeld bei Anmeldung per E-mail zu schicken oder vor Ort mitzubringen.

 
 

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» Flyer mit weiteren Informationen zur BDK Fortbildung am 07.09.2022 «
(PDF) zu öffnen


BDK Mitgliederversammlung am 21.05.2022 in Düsseldorf

Im Anschluss gemeinsame Fortbildung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir, als neue Landesvorsitzende des BDK-Nordrhein, freuen uns sehr, Sie wieder persönlich zu einer kompakten Mitgliederversammlung und im Anschluss zu einer gemeinsamen Fortbildung einladen zu können.
Wir freuen uns auf die Gelegenheit, nach diversen virtuellen Veranstaltungsformaten wieder den persönlichen Kontakt zu unseren Mitgliedern zu suchen, denn Aktivität soll auch weiterhin unsere Stärke bleiben.
Gerne begrüßen wir zu dieser Fortbildung auch Nicht-Mitglieder und freuen uns über alle, die sich kurzfristig entscheiden, dem BDK beizutreten. Mit Herrn Prof. Wiechmann, dem maßgeblichen Entwickler der heute angewendeten Lingualtechnik, können wir Ihnen ein ganz besonderes Highlight anbieten. Wir freuen uns auf seinen Vortrag und auf den kollegialen Austausch mit Ihnen allen.

Herzliche Grüße

Dr. Agnes Römeth              Dr. Julia Tiefengraber
1. Vorsitzende des               2. Vorsitzende des
BDK-Nordrhein                  BDK-Nordrhein

 

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» mehr Informationen zur BDK Mitgliederversammlung «
am 21.05.2022 (PDF)

 

Vortrag von Dr. Dirk Wiechmann zu Lingualtechnik: Die Zukunftsstrategie für den Fachzahnarzt oder „It’s game time – let’s get ready to rumble“

3-dimensionale Zahnbewegungen mit kontrollierter Wurzelbewegung sind bei annähernd jedem kieferorthopädischen Behandlungsfall unabdingbar für das Erreichen eines qualitativ hochwertigen Behandlungsergebnisses. Eine überlegene Behandlungsqualität ist nicht zuletzt das, worin sich der Fachzahnarzt für Kieferorthopädie von den vielen anderen zahnärztlichen Mitanbietern einer kieferorthopädischen Dienstleistung unterscheiden sollte.
Linguale Apparaturen können dabei den Unterschied machen, denn sie sind zugleich maximal ästhetisch aber eben auch festsitzend – eine einzigartige Kombination! Insbesondere die nachgewiesene Überlegenheit festsitzender Techniken gegenüber herausnehmbaren Schienenbehandlungen wird beispielhaft anhand verschiedenerkörperlicher Zahnbewegungen wie Intrusion und Nivellierung, Translation, Wurzeltorque und dento-alveoläre Kompensation, Expansion und Kompression aufgezeigt und wissenschaftlich untermauert.
Let’s get ready to rumble!


Pressemitteilung der BZÄK vom 12.08.2020

Lesen Sie hier die Pressemitteilung der BZÄK zu dem Thema :“Empfiehlt die WHO wirklich die Verschiebung nicht dringender Zahnbehandlungen für alle Länder gleichermaßen?“

Pressemitteilung der BZÄK vom 12.08.2020 »


Post aus Berlin 7-2020 Covid-19 IV

Liebe Mitglieder,

angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland haben die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer gestern weitere Maßnahmen vereinbart. Trotz weitgehender Maßnahmen zur Einschränkung des täglichen Lebens enthält die Vereinbarung ein klares Bekenntnis, die Gesundheitsversorgung in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Wörtlich heißt es:

„Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.“

Die Vereinbarung finden Sie unter https://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934

Auch wenn wir Kieferorthopäden viele Behandlungstermine verschieben oder absagen können, gilt das lange nicht für alle Maßnahmen. Wir leisten einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsversorgung in Deutschland. Diesen Beitrag werden wir auch in so schwierigen Zeiten wie den jetzigen weiter leisten, wenn auch in eingeschränkter Form.

Wir alle sind verunsichert und wünschen uns klare Worte von der Politik. Wäre es nicht der sicherste Weg, alle KFO-Praxen zu schließen? Für uns als Einzelne ist diese Überlegung natürlich nachvollziehbar. Als Zahnärzte sind wir aber auch unseren Patienten verpflichtet und müssen uns, wie unsere allgemeinzahnärztlichen und vor allem ärztlichen Kollegen, ein Stück weit von der Angst vor dem Virus freimachen.

Mehrere KZVen und Kammern haben gestern und heute darauf hingewiesen, dass, so zum Beispiel die Zahnärztekammer Berlin, die Versorgungssicherheit höchste Priorität hat. Noch deutlicher wird die KZV Bayern:

„Dennoch gilt weiterhin der Sicherstellungsauftrag. Eine Praxis kann den Betrieb lediglich dann einschränken oder komplett einstellen, wenn sie nachweislich nicht mehr über die notwendigen Ressourcen verfügt, um eine ordnungsgemäße Patientenversorgung durchzuführen. In diesem Fall hat der Praxisinhaber für eine Vertretung zu sorgen. Entschädigungen für entgangene Umsätze sind durch die Bundesregierung derzeit nicht vorgesehen.“

Wird die Praxis geschlossen, ist zumindest in Berlin die Zulassungsabteilung zu informieren.

Denken Sie bitte auch daran, dass Entschädigungen nach §56 Infektionsschutzgesetz nur für diejenigen zum Tragen kommen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern Verboten in der Ausübung seiner Berufstätigkeit unterliegt.

Wir sind durch unser Wissen und unsere Erfahrung, durch die Abläufe in unseren Praxen und durch unser qualifiziertes Personal in der Lage, die Infektionsvermeidungsstrategien (s. Post aus Berlin 5-2020) umzusetzen, die nun erforderlich sind, damit ein Ausgleich zwischen der Erfüllung unseres Sicherstellungsauftrages und der Eindämmung der Infektion gelingen kann.

Welche Maßnahmen durchgeführt und welche Termine abgesagt oder verschoben werden können, muss sich immer am Einzelfall unter Berücksichtigung des Behandlungsstandes orientieren. Hier sind wir als Experten vor Ort und können dies am besten einschätzen.

Natürlich wissen wir nicht, welche Maßnahmen noch kommen werden. Solange uns die Politik aber nicht aus der Verantwortung für unsere Patienten entlässt, werden wir diese im Rahmen des Möglichen und unter Beachtung besonderer Vorsicht wahrnehmen.

Wir werden Sie dabei weiter mit Informationen und Empfehlungen unterstützen. Damit wir dies möglichst sicher tun können, bleibt die Geschäftsstelle zunächst geschlossen. Herr Gierthmühlen und seine Mitarbeiterinnen werden aber den Betrieb aus dem Homeoffice aufrechterhalten und weiter für Sie da sein. Technisch bedingt wird aber voraussichtlich die telefonische Erreichbarkeit eingeschränkt sein. Die Postlaufzeiten werden sich etwas verlängern. Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie bitten Anfragen primär per Mail an info@bdk-online.org oder über das Kontaktformular der Homepage zu stellen.

Auf der Homepage finden Sie im Übrigen auch alle „Post aus Berlin“ zur Covid-19-Epidemie zum Download – natürlich auch in der BDK-App.

Ich schließe auch diese Post aus Berlin mit dem Appell, besonnen zu bleiben, damit wir angemessen reagieren können. Und natürlich mit dem Wunsch

Bleiben Sie gesund!

Ihr Dr. Hans-Jürgen Köning
1. Bundesvorsitzender


Post aus Berlin 6-2020 Covid-19 III

Deutschland im Lockdown-Modus – Was passiert wenn die
Praxis geschlossen werden muss oder soll?

Liebe Mitglieder,

die Covid-19-Epidemie hat in den ersten Ländern Europas zu einem vollständigen Lockdown des gesellschaftlichen Lebens geführt. Wird Deutschland folgen?

In vielen Bundesländern gelten seit gestern verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus.  So sind nicht mehr nur Großveranstaltungen, sondern nahezu alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt, „Amüsierbetriebe“, kulturelle Angebote aber auch sportliche Aktivitäten müssen schließen bzw. eingestellt werden. Allgemeine Betriebsschließungen oder gar Ausgangsperren sind (noch?) nicht angeordnet, aber ob es gelingt, mit den derzeitigen Maßnahmen die Infektionsrate ausreichend zu senken, ist nicht absehbar. Es ist bei dieser Situation wohl nur eine Frage der Zeit, bis erste Praxen unmittelbar betroffen sind. Wieviele Patienten sagen Ihre Termine ab?  Was passiert, wenn ein/e Mitarbeiter/in oder die/der Praxisinhaber/in unter Quarantäne gestellt wird?

Zahlreiche Informationen hat auch zum Thema Arbeitsrecht die Bundeszahnärztekammer unter https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/2020_Arbeitsrecht_Sars-CoV-2.pdf zusammengestellt.

Es kommen verschiedene Situationen in Frage, wie sich die Covid-19-Epidemie auf die Praxis auswirken kann.

1.) Die Praxis wird unter Quarantäne gestellt

Wird eine Praxis geschlossen, da der Praxisinhaber oder ein Mitarbeiter an Covid-19 erkrankt ist oder als „verdächtig“ gilt, haben sowohl der Praxisinhaber als auch die Mitarbeiter einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Die Höhe der Entschädigung richtet sich bei den Arbeitnehmern nach dem Arbeitsentgelt, bei dem Praxisinhaber nach dem einkommenssteuerrechtlichen Gewinn. Auch Sozialversicherungsbeiträge und Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ können Teil der Entschädigung sein.

Da teilweise recht kurze Antragsfristen gelten, sollte im Fall einer Praxisschließung kurzfristig Kontakt mit der zuständigen Behörde aufgenommen werden, um das weitere Verfahren zu erörtern. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat hierzu eine Übersicht erstellt, die Sie unter folgendem Link finden.

https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf

2.) Es kommen keine Patienten mehr

Sagen Patienten ihre Termine ab oder werden von Seiten der Praxis verlegbare Termine verschoben, um das Infektionsrisiko zu verringern kommt Kurzarbeit in Betracht. In diesem Fall haben die Mitarbeiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Erforderlich ist ein „erheblicher Arbeitsausfall“. Ein Arbeitsausfall ist dabei erheblich, wenn er auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. All dies dürfte bei Terminabsagen wegen der Corona-Epidemie der Fall sein. Um das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls belegen zu können, sollten die Terminsabsagen dokumentiert werden. In Betracht kommt ein solcher Arbeitsausfall auch dann, wenn z.B. keine Schutzkleidung oder Desinfektionsmittel mehr vorhanden sind, wobei hier nachgewiesen werden muss, dass alle Anstrengungen unternommen wurden, die Praxis am Laufen zu halten.

Zu beachten ist aber, dass in den meisten Arbeitsverträgen Regelungen zur Kurzarbeit fehlen. Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit ist nicht möglich, sodass das Einverständnis der Mitarbeiter vorliegen muss.

Weitere Informationen zu den aktuellen Regelungen zur Kurzarbeit finden Sie auch unter

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld kann nach der Anordnung von Kurzarbeit online bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall.

Es kann auch überlegt werden, ob die Störungen im Betriebsablauf so gravierend sind, dass sie ein Übergehen der Urlaubswünsche der Arbeitnehmer rechtfertigen, § 7a Abs. 1 BUrlG. Eine solche Anordnung von Zwangsurlaub hat jedoch ebenfalls hohe Hürden. Sinnvoller erscheint es dann, mit den Mitarbeitern Regelungen zu treffen, dass bei Freistellungen der Urlaub anteilig angerechnet wird.

3.) Die Praxis wird vorsorglich geschlossen

Von diesen von außen kommenden Situationen ist die – nachvollziehbare, aber gleichwohl freiwillige – Entscheidung zu trennen, die Praxis zu schließen, um auf diese Weise Infektionsrisiken zu verringern oder Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden. Solch präventive Maßnahmen erfolgen auf Risiko und aller Voraussicht nach auch auf Kosten des Praxisinhabers. In diesen Fällen kommen staatliche Hilfen oder Entschädigungen nicht in Betracht.
Wenn Sie dennoch die Praxis schließen wollen, sollten Sie versuchen, mit Ihren Mitarbeitern eine Regelung zu finden, nach der Überstunden oder Urlaub (anteilig) angerechnet wird. Ansonsten stellt eine vorsorgliche Praxisschließung eine schlichte Freistellung dar, während der das Arbeitsentgelt weiterhin zu zahlen ist.

Wird die Praxis vorsorglich geschlossen, muss aber auch daran gedacht werden, dass die Notfallbetreuung der Patienten gewährleistet ist. Auch darf nicht vergessen werden, dass trotz der Covid-19-Epidemie die Versorgung der Bevölkerung sichergestellt bleibt. Die KZV Bayern weist zurecht darauf hin, dass der Sicherstellungsauftrag nach wie vor gilt

4.) Mitarbeiter können wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten

Erhebliche Einschränkungen ergeben sich für Mitarbeiter mit Kindern durch die Schließung von Schulen und KiTas. Da die Eltern grundsätzlich in der Lage wären, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, kommt eine Lohnfortzahlung nur gem. § 616 BGB für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ in Betracht. Mehr als einige Tage werden hierdurch nicht abgedeckt werden. Die Bundesregierung appeliert daher auch insoweit an die Arbeitgeber, „pragmatische Lösungen“ zu finden.

Neben der (ggf. anteiligen) Anrechnung von Urlaub und der (ggf. anteiligen) Anrechnung von Überstunden kommen einvernehmliche Flexibilisierungen in Betracht. So könnten z.B. bis zum Jahresende Arbeitszeitkonten eingerichtet werden, damit die Mitarbeiter ohne Kinder jetzt mehr und die Mitarbeiter mit Kindern jetzt weniger arbeiten, sich dies aber über den einen längeren Zeitraum ausgleichen lässt.

Auch bei diesen Themen zeigt sich, dass die Epidemie uns vor große Herausforderungen stellt. Es bleibt dabei, dass wir nur versuchen können, besonnen zu bleiben, um richtig und angemessen zu reagieren.

Am allerwichtigsten aber: Bleiben Sie gesund!

Ihr Dr. Hans-Jürgen Köning
1. Bundesvorsitzender


Post aus Berlin 5-2020 Covid-19 II

Liebe Mitglieder,

die Covid-19-Epidemie nimmt einen unglaublich dynamischen Verlauf und führt zu weitgreifenden Maßnahmen. In allen Bundesländern schließen in dieser Woche Schulen und KiTas, auch Clubs und Kneipen sollen schließen um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen.

Müssen wir nun unsere Praxen schließen? Zwingend ist dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Eine vorsorgliche Praxisschließung liegt in der Verantwortung des Praxisinhabers. Staatliche Entschädigung dürfte es dann jedoch nicht geben, sodass eine vorsorgliche Praxisschließung im Einzelfall mit einer Praxisausfallversicherung abgestimmt werden sollte.

Auch wir Kieferorthopäden können und müssen aber unseren Beitrag zur Eindämmung der Epidemie leisten. Mit den richtigen Infektionsvermeidungsstrategien können wir hier viel erreichen. Die Bundeszahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben auf ihren Homepages entsprechende Informationsmaterialien zur Verfügung gestellt.

Die Informationsseite der Bundeszahnärztekammer finden Sie unter https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19.html.

Die Informationen der Landeszahnärztekammern finden Sie auf der jeweiligen Homepage. Die KZBV hat ein Liste der Hotlines von KZVen und Zahnärztekammern erstellt, die sie unter https://www.kzbv.de/coronavirus-hotlines-in-den-bundeslaendern.1374.de.html finden.

Welche konkreten Maßnahmen können wir also speziell in kieferorthopädischen Praxen durchführen:

1. Aufschiebbare Termine absagen!
Lassen Sie Ihre Rezeption die Termine des nächsten Tages überprüfen, ob bestimmte Termine (z.B. Retentionskontrollen) unbedingt durchgeführt werden müssen und sagen Sie sie ggf. ab.

2. Termine langfristig vergeben!
Terminieren Sie Folgetermine so langfristig wie möglich, um möglichst aus der akuten Ansteckungszeit heraus zu kommen.

3. Patienten mit Infektionsanzeichen abweisen!
weisen Sie ggf. mit Schildern an der Praxistür darauf hin, dass Patienten mit Infektionszeichen (Husten, Fieber, Schnupfen, Halskratzen) nicht behandelt werden und telefonisch einen neuen Termin vereinbaren können.

4. Lassen Sie nur Patienten ins Wartezimmer!
Begleitpersonen (Eltern, Geschwister etc.) warten außerhalb der Praxis.

5. Vermeiden Sie Patientenansammlung im Wartezimmer!
Bieten Sie einen Telefondienst an, der die wartenden Patienten in die Praxis ruf.

6. Fragen von Eltern können telefonisch gestellt und beantwortet werden.

7. Sorgen Sie für ausreichend Abstand im Behandlungszimmer!
Sollten Sie mehrere Behandlungseinheiten in einem Zimmer haben, sorgen Sie für ausreichend Abstand zwischen den Patienten. Rechnen Sie mit einem Wirkbereich eines Hustenausstoßes von ca. 2 m. Dieses Tröpfchenwolke sinkt innerhalb von ca. 5 min zu Boden.

8. Eine Kontaktübertragung zum Beispiel über die Behandlungseinheit oder auch die Türklinken vermeiden Sie durch eine regelmäßige (nach jedem Patienten) effektive Desinfektion.

Über die am vergangenen Freitag neu gefassten Regelungen zur Kurzarbeit und zu weiteren arbeitsrechtliche Fragen rund um die Covid-19-Epidemie werden wir Sie in einer weiteren Post aus Berlin informieren.

Ich wünsche Ihnen und Ihrem Praxisteam in dieser Situation weiterhin die Besonnenheit, richtig und angemessen zu reagieren. Am allerwichtigsten aber: Bleiben Sie gesund!

Ihr Dr. Hans-Jürgen Köning
1. Bundesvorsitzender


Post aus Berlin 4-2020: Covid-19

die Covid-19-Epidemie nimmt einen unglaublich dynamischen Verlauf.

Schulen und Kindergärten werden geschlossen, stündlich werden Veranstaltungen – darunter leider auch kieferorthopädische Kongresse – aus Gründen des Infektionsschutzes abgesagt, Patienten und Mitarbeiter sind verunsichert. Auch Praxisschließungen sind möglich.

Die Bundeszahnärztekammer hat rund um die CoviD-19-Epidemie eine Informationsseite aufgelegt, die Sie unter https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19.html finden.

Dort finden Sie zahlreiche Informationen zur Erkrankung selbst, zum Risikomanagement in den Praxen aber auch zu Praxisschließungen, Entschädigungen und arbeitsrechtlichen Themen.
Die Epidemie stellt uns alle natürlich vor besondere Herausforderungen und verunsichert uns . Wir alle können aber mit angemessenen Maßnahmen, auch wenn sie uns mitunter in unserer Freiheit beeinträchtigen und auch wirtschaftlich belasten, einen Beitrag dazu leisten, die Verbreitung des Virus zu bremsen.

Ich wünsche Ihnen und Ihrem Praxisteam in dieser Situation die Besonnenheit, richtig und angemessen zu reagieren. Am allerwichtigsten aber: Bleiben Sie gesund!

Ihr Dr. Hans-Jürgen Köning
1. Bundesvorsitzender


Mitgliederversammlung am 30.10.2019

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hiermit möchten ich Sie zur diesjährigen Mitgliederversammlung einladen am:

Mittwoch, 30.10.2019 19.30 Uhr
in der 2. Etage der
Zahnärztekammer Nordrhein
Emmanuel-Leutze-Straße 8
40547 Düsseldorf

Tagesordnung:
1) Begrüßung durch Dr. Peter Schicker
2) Bericht des Vorsitzenden
3) Bericht des Kassenwartes: Dr. Henning Biegleb zum Geschäftsjahr 201812019
4) Nachwahl des Kassenprüfers /-in
5) Aktuelles aus der Bundesgeschäftsstelle, Geschäftsführers RA Stephan Gierthmühlen Fachanwalt für Medizinrecht
6) Highlight Vortrag Edgar Geffroy, Herzenssache Patient
7) Sonstiges

Gemeinsamer Ausklang nach Abschluss der Veranstaltung.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Peter Schicker & Dr. Agnes Römeth

Um Anmeldung wird gebeten, bitte Rückantwortbogen nutzen.
Gemäß Punktebewertung BZÄK/DGZMK wird die Veranstaltung mit 2 Punkten anerkannt.


Gericht bestätigt: Standard einer KFO-Behandlung ist bei DrSmile nicht gegeben

Wir haben uns  im August 2018 deutlich gegen das Behandlungskonzept des Aligner-Start-ups „DrSmile“ ausgesprochen. Das Unternehmen zog wegen dieser „Schmähkritik“ vor Gericht – ohne Erfolg.

Hier können Sie den ganzen Artikel lesen »

 


Mediendiskussion zum Nutzen von kieferorthopädischen Behandlungen

Aufgrund der aktuellen Diskussion in den Medien möchten wir Ihnen ein paar Artikel zur Verfügung stellen, die sich mit dem Nutzen einer Zahnspange befassen.

DZW – Kein Zweifel am Nutzen kieferorthopädischer Behandlungen »
DZW – BMG zweifelt nicht an Notwendigkeit kieferorthopädischer Leistungen »
Stern Neon – Wieso ich meine Zahnspange gehasst habe – und ihr doch so dankbar bin »
Twitter-Account der Bundeszahnärztekammer »